(702-3)
Das
Entwicklungshelfer-Gesetz vom
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel
16 Absatz 1 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahren" durch die Wörter „einem Jahr" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Absatz 1" durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „5.000 DM" durch die Angabe „2.556 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Buchstaben a bis c die Nummern 1 bis 3.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „unter den Buchstaben a bis c" durch die Wörter „in Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Buchstaben b und c" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
- 6.
- § 23a wird aufgehoben.
- 7.
- § 23b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- § 24 wird aufgehoben.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228