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Artikel 69 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)
Artikel 69 Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
(708-6)
In § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „2.000" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „2.000" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 69 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 69 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BRBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 5 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
... III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 ...
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