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Artikel 71 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)

Artikel 71 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 71 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 PreisStatG § 3, § 4, § 6

(720-9)

Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „34.000" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „14.000" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „38.000" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 71 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 71 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...