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Artikel 97 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)
Artikel 97 Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
(7847-18)
In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern „für die einheitliche Betriebsprämie" die Wörter „oder die Basisprämie" eingefügt.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern „für die einheitliche Betriebsprämie" die Wörter „oder die Basisprämie" eingefügt.
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