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Artikel 98 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)
Artikel 98 Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
Artikel 98 ändert mWv. 15. Juli 2016 SozBerFortbZustV
(806-21-15)
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1023) wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1023) wird aufgehoben.
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