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Artikel 106 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)
Artikel 106 Aufhebung des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung
(930-4-a)
Das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-4-a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-4-a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
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