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Änderung Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 15.07.2016
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch B. v. 07.10.2016 BGBl. I S. 2252 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 | |
Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: '§ 4a Allgemeinverbindlichkeit'. b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: '§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern'. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort 'und' am Ende gestrichen. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: '3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.' b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: | |
(Text alte Fassung) '(4) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse | (Text neue Fassung) '(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse |
1. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder 2. nicht anerkannter Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen (sonstiger Vereinigungen), soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.' 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter 'mit Absatz 3' durch die Wörter 'mit den Absätzen 3 und 4' ersetzt. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: '§ 4a Allgemeinverbindlichkeit (1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen. (2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen, 1. die Nichtmitglieder verursachen und 2. die durch deren Erfassung vermindert werden können. (3) Die Rechtsverordnung 1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anhörung der betroffenen Nichtmitglieder zulässig, 2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen, 3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden kann, 2. das Antrags- und Anhörungsverfahren, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten, 4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht abschließend regelt. Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist. (5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. (6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.' 5. Dem § 5a wird folgender Absatz 3 angefügt: '(3) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch auf sonstige Vereinigungen anzuwenden, soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.' 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: '§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern Vorschriften über 1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist, und 2. das Verfahren zu erlassen. (2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnissektors sachgerecht ist. (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1 1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Erzeugnissektors und 2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfahrens- und Überwachungsaufwandes auszurichten.' 7. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter '§ 5 Absatz 2 Nummer 3' durch die Wörter '§ 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2' ersetzt. b) Dem Buchstaben b werden die Wörter 'oder § 6a Absatz 1 Nummer 1' angefügt. 8. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: '(4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.' |
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