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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (3. EnVKVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 EnVKV § 4, § 4a, § 4b, § 5, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind." - b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Richtlinien" durch die Wörter „der Richtlinie" ersetzt.
- 2.
- In § 4a Satz 1 werden die Wörter „den Richtlinien" durch die Wörter „der Richtlinie" ersetzt.
- 3.
- § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach der Angabe „Nummer 7, 9, 10" die Angabe „und 11" durch die Angabe „11 und 14" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- bei Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.".
- 4.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien" durch die Wörter „der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie" ersetzt.
- 5.
- In § 8 Nummer 12 werden die Wörter „Nummer 6 oder Nummer 7" durch die Wörter „Nummer 6, 7 oder 8" ersetzt.
- 6.
- § 9 wird aufgehoben.
- 7.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten". - b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG." - c)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zu kennzeichnende Gerätearten
- d)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Beginn der Kennzeichnungspflicht
- e)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Ermittlung der erforderlichen Angaben
- f)
- Nummer 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch" (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)" durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)" zu ersetzen." - g)
- Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen." - h)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Nicht ausgestellte Geräte
- i)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Klasseneinteilung
- j)
- Die Tabelle 1 wird aufgehoben.
- 8.
- Die Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 12 bis 15 werden angefügt:
- „12.
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27);
- 13.
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2);
- 14.
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43);
- 15.
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20)."
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. EnVKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. EnVKVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 3. EnVKVÄndV 1)
... für Verkehr und digitale Infrastruktur: --- 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Artikel 1 4. EnVKVÄndV Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1622 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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