Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.07.2020 aufgehoben
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Verordnung - Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)

Artikel 2 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1624 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1547
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 212-4-1 Gesundheitswesen
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Verordnung



Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.



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