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§ 2 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 2 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für

1.
gemeinsame Ausschreibungen,

2.
geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und

3.
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.

(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn aufgrund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zahlungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellt worden ist.

(3) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 2 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... - GEEV)". 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich nach § ... unberührt." 18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 ...