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§ 5 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen



(1) 1Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. 2Gemeinsame Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.

(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1,

3.
ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf,

4.
die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2,

5.
die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 26 in Anspruch nehmen zu können,

6.
die Anforderungen an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,

7.
die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26, die in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,

8.
die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 7,

9.
den Höchstwert nach § 9,

10.
die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,

11.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat,

12.
die nach § 39 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und

13.
einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) Die ausschreibende Stelle macht die Internetseite, auf der die grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gemacht werden, vor der ersten grenzüberschreitenden Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 5 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GEEV Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
...  a) die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen ... Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen ...
§ 11 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2017)
... oder sonstige Nebenabreden enthält oder 5. das Gebot nicht den nach § 5 Absatz 2 Nummer 12 und 13 bekannt gemachten Formatvorgaben, Festlegungen und Vorgaben ...
§ 13 GEEV Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2017)
... Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, das nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachte Volumen nicht überschreitet. Zu diesem Zweck ...
§ 21 GEEV Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
...  bb) bei Flächen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen ...
§ 22 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... worden ist, b) falls sie sich in dem Kooperationsstaat befindet, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen ... gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt, 3. die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26 für ... zugeteilt werden, die auf Flächen errichtet worden sind, die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekanntgemachten Anforderungen erfüllen, 5. die der Solaranlage ...
§ 39 GEEV Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
... erlassen. Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren ... Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden. (4) Die ausschreibende Stelle muss ...
Anlage GEEV (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen (vom 01.01.2017)
... wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben. 3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
...  a) die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen ... machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden." 5. In § 9 werden die ... zugeteilt werden, die auf Flächen errichtet worden sind, die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekanntgemachten Anforderungen erfüllen,". d) In Absatz 4 ... In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, ...