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§ 7 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 7 Sicherheiten



(1) 1Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 8 leisten. 2Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 34 Absatz 1 oder die Forderungen der ausländischen Stelle gesichert.

(2) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein anderer Wert festgelegt worden ist.

(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.



 

Zitierungen von § 7 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... festgelegt worden sind, 8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 7 , 9. den Höchstwert nach § 9, 10. die Gebotsmenge, die mindestens ...
§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten
... Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann dies bewirken durch 1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete ... 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete ... Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder für die ...
§ 11 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2017)
... sind, 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 der ...
§ 15 GEEV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
... sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42 anzuwenden. (2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote, die 1. bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 ...
§ 34 GEEV Pönalen
... darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats ... dies ist auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 7  ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... der Gebote zu gewährleisten, 2. zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als ... erbracht werden können, 3. zur Höhe der Sicherheit nach § 7 , wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat, 6. abweichend von § 7 die Höhe der Sicherheiten und abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen, ...