(1)
1Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des §
8 leisten.
2Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach §
34 Absatz 1 oder die Forderungen der ausländischen Stelle gesichert.
(2) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach §
40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach §
43 kein anderer Wert festgelegt worden ist.
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten ... Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann dies bewirken durch 1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete ... 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete ... Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder für die ...
§ 11 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2017) ... sind, 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 der ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017) ... der Gebote zu gewährleisten, 2. zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als ... erbracht werden können, 3. zur Höhe der Sicherheit nach § 7 , wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten ...