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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 9 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 9 Höchstwert
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht überschritten werden darf.
(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 9 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... der zu leistenden Sicherheit nach § 7, 9. den Höchstwert nach § 9 , 10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden ...
§ 11 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2017)
... werden können, 3. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 9 überschreitet, 4. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden ...
§ 14 GEEV Zuschlagswert
... 1. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 1 der Höchstwert nach § 9 oder 2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 2 der Gebotswert des ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen, 4. abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte ... von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf, 5. zum ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... und abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen, 7. abweichend von § 9 einen niedrigeren Höchstwert bei einer gemeinsamen Ausschreibung, 8. die Erhebung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden." 5. In § 9 werden die Wörter „nach § 51 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz ...
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