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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 10 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 10 Öffnung und Prüfung der Gebote
(1) Die ausschreibende Stelle muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.
(3) 1Die ausschreibende Stelle muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Erklärungen registrieren und sie muss prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 13 zugelassen werden. 2Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11 und 12 ausgeschlossen worden sind.
(4) 1Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der ausschreibenden Stelle gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. 2Bieter sind dabei nicht zugelassen.
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