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§ 12 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 12 Ausschluss von Bietern



Die ausschreibende Stelle darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass

a)
der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 5 oder unter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6 Absatz 6 in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat,

b)
der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder

2.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibungen nach § 20 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.



 

Zitierungen von § 12 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GEEV Öffnung und Prüfung der Gebote
... zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11 und 12 ausgeschlossen worden sind. (4) Die Prüfung der Gebote muss von ...
§ 38 GEEV Mitteilungspflichten
... ausgeschlossen worden sind, 2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 12 ausgeschlossen worden sind oder 3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 13 erhalten ...