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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 14 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 14 Zuschlagswert
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zuschlagswert ist
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Zitierungen von § 14 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GEEV Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts (vom 01.01.2017)
... über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben. (2) Die öffentliche Bekanntgabe der ... und c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, 3. der Zuschlagswert nach § 14 , 4. bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert ist, 6. zu Angaben, die ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... Ausschreibung, 8. die Erhebung von Gebühren, 9. abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen, ...
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