Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 15 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
|

§ 15 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten


§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei einer gemeinsamen Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. 2Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 26, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42 anzuwenden.

(2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote, die

1.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind, gelten zugunsten der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,

2.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der ausländischen Stelle.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 15 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GEEV Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts (vom 01.01.2017)
...  4. bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist, und 5. der Hinweis, dass mit der ...
§ 33 GEEV Ausgleichsmechanismus (vom 01.01.2017)
... anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als ...
§ 34 GEEV Pönalen
... wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten ... Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind. (2) Die ...
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... der Solaranlage die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder 2. der Betreiber ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 15 Absatz 1 Satz 1. (3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss geregelt werden, ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed