(1)
1Bei einer gemeinsamen Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu.
2Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach §
26, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, §
42 anzuwenden.
(2) Sicherheiten nach §
7 für bezuschlagte Gebote, die
- 1.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind, gelten zugunsten der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,
- 2.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der ausländischen Stelle.
§ 34 GEEV Pönalen ... wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten ... Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind. (2) Die ...