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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 22 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 22 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen
(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn
- 1.
- die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,
- 2.
- die Solaranlage,
- a)
- falls sie sich im Bundesgebiet befindet,
- aa)
- auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet worden ist,
- bb)
- auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
- cc)
- im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist,
- aaa)
- der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder
- bbb)
- der vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder
- dd)
- im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, und sich auf einer Fläche befindet,
- aaa)
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
- bbb)
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
- ccc)
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Solaranlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist, oder
- ddd)
- die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist, oder
- eee)
- deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet genutzt worden sind und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten anderen Flächen fällt und die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, und
- ee)
- sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
- b)
- falls sie sich in dem Kooperationsstaat befindet, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt,
- 3.
- die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26 für Solaranlagen in dem Kooperationsstaat erfüllt,
- 4.
- für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
- a)
- die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte im Bundesgebiet befinden,
- b)
- für Solaranlagen auf Ackerland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden,
- c)
- für Solaranlagen auf Grünland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden, und
- d)
- die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b im Kooperationsstaat angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen im Kooperationsstaat zugeteilt werden, die auf Flächen errichtet worden sind, die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekanntgemachten Anforderungen erfüllen,
- 5.
- die der Solaranlage zuzuteilenden Gebotsmengen
- a)
- die installierte Leistung der Solaranlage nicht überschreiten,
- b)
- 10 Megawatt oder den nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten niedrigeren Wert nicht überschreiten und
- c)
- aus einer oder mehreren Ausschreibungen, die aufgrund derselben völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt worden sind, bezuschlagt worden sind, und
- 6.
- für den Strom aus der Solaranlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.
(2) Die Zahlungsberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.
(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen.
(4) 1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.
(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solaranlagen im Bundesgebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im Bundesgebiet *), wenn sie
- 1.
- innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und
- 2.
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
(6) Die ausschreibende Stelle kann die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 24 Nr. 9 Buchstabe e G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 22 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GEEV Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... sind, und b) die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen die Anlage geplant ist. (6) Bieter ...
§ 13 GEEV Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2017)
... Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant ... hat. Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben ...
§ 21 GEEV Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... Fläche: aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt sind, bb) bei Flächen im Staatsgebiet des ...
§ 23 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen (vom 01.01.2017)
... Die ausschreibende Stelle darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Solaranlage, für die bereits eine ... ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend erfüllt sind, 2. die installierte Leistung ... den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Der anzulegende Wert für die gesamte ...
§ 26 GEEV Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen (vom 01.01.2017)
... der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Solaranlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels ...
§ 30 GEEV Prüfung des Zahlungsanspruchs (vom 01.01.2017)
... des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschreibenden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 ...
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, für die eine Zahlungsberechtigung nach § 22 wirksam ist, anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen ...
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
... Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 16 EEAusG Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord- nung ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... sind, und b) die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen die Anlage geplant ist." e) ... Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant ... erlassen hat. Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben ... „aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt sind,". b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ... die Anlage nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden ist,". 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 ... 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a ...
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 GEEVEV Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... die Wörter „oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ...
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