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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 23 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 23 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen
(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Solaranlage, für die bereits eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend erfüllt sind,
- 2.
- die installierte Leistung der Solaranlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und
- 3.
- die Summe der der Solaranlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.
(2) 1Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. 3Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor der Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. 4Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Solaranlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert erfasst werden.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 23 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 GEEV Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... für die die Zahlungsberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung, 3. den Standort der Solaranlage ...
§ 26 GEEV Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen (vom 01.01.2017)
... des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Solaranlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels ...
§ 29 GEEV Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen (vom 01.01.2017)
... Solaranlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist. (2) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 16 EEAusG Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord- nung für Solaranlagen ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... ccc, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 ...
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 GEEVEV Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... die Wörter „oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ...
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