Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zahlungsberechtigung ausgestellt worden ist.

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Zitierungen von § 24 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GEEV Mitteilungspflichten
... § 20, 6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § ...


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