§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung
Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zahlungsberechtigung ausgestellt worden ist.
interne Verweise§ 38 GEEV Mitteilungspflichten ... § 20, 6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § ...
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