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§ 30 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 30 Prüfung des Zahlungsanspruchs



(1) 1Bei Solaranlagen im Bundesgebiet und bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber geeignete Nachweise verlangen. 2Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. 3Der Netzbetreiber muss das Ergebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle einschließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder die Abweichungen mitteilen. 4Die Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschreibenden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. 5Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(2) Bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Pflichten die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung treffen; die Form der Prüfung und Nachweisführung erfolgt dabei auch nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung, oder

2.
die Pflichten, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist, den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; der Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen ist, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten nach den Bestimmungen der völkerrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung stellen.





 

Frühere Fassungen von § 30 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten
...  3. der Netzbetreiber oder die ausländische Stelle, die mit den Aufgaben nach § 30 betraut ist, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat, 4. ...
§ 26 GEEV Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen (vom 01.01.2017)
... dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden; im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... erhöht wird, 8. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 26 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37 Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, ... 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, ...