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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 36 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 36 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle



(1) 1Die ausschreibende Stelle ist

1.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist, oder

2.
bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung die Bundesnetzagentur.

2In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.

(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere unterschiedliche öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.

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Zitierungen von § 36 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... und bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2, ... nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2, 5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren ...