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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 36 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 36 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die ausschreibende Stelle ist
- 1.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist, oder
- 2.
- bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung die Bundesnetzagentur.
(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere unterschiedliche öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
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Zitierungen von § 36 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... und bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2, ... nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2, 5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren ...
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