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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 38 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 38 Mitteilungspflichten
(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 13 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
- 1.
- die Gebote nach § 11 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
- 2.
- die Bieter von der Ausschreibung nach § 12 ausgeschlossen worden sind oder
- 3.
- die Bieter keinen Zuschlag nach § 13 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
- 1.
- die nach § 13 Absatz 4 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
- den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 4.
- die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,
- 5.
- das Erlöschen des Zuschlags nach § 20,
- 6.
- die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § 31.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12114/a199771.htm