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§ 39 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 39 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle



(1) Die ausschreibende Stelle darf Formatvorgaben verbindlich festlegen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zahlungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen erlassen. 2Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) 1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.

(4) Die ausschreibende Stelle muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.

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Zitierungen von § 39 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat, 12. die nach § 39 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben ...
§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten
... Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle nach § 39 Absatz 1 und 2 ausgestellt sein. Es muss sich um eine Bürgschaft auf erstes ...
§ 30 GEEV Prüfung des Zahlungsanspruchs (vom 01.01.2017)
... nach § 22 Absatz 3 folgt. Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und ...