Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 42 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
|

§ 42 Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten



(1) 1Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn

1.
der Solaranlage die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder

2.
der Betreiber der Solaranlage für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.

2Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. 3Eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden.

(2) 1Für Strom aus Solaranlagen nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2Der Strom aus diesen Solaranlagen gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:

1.
die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2.
die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2§ 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 42 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GEEV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
... im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42 anzuwenden. (2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote, die  ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... darf, und 11. zu den Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 42 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. 15. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit ... 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37 Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 sowie ... und Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7 und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils das ... ersetzt. 20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort ...