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§ 43 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 43 Völkerrechtliche Vereinbarung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch die völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:
- 1.
- die Gebotstermine,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für geplante Solaranlagen in dem jeweils anderen Staat höchstens bezuschlagt werden darf; das Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen, das für geplante Solaranlagen in einem anderen Staat bezuschlagt werden darf, darf
- a)
- im Kalenderjahr 2016 insgesamt 100 Megawatt nicht überschreiten und
- b)
- ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installierenden Leistung nicht überschreiten,
- 3.
- zusätzliche Anforderungen an die Zahlung der Marktprämie nach dieser Verordnung für Anlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Zahlungen aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung erhalten; hierbei können auch Anforderungen an die Flächen geregelt werden, die als Voraussetzungen für Zahlungen erfüllt sein müssen,
- 4.
- abweichend von § 6 die Anforderungen an die Gebote und abweichend von § 6 Absatz 3 die niedrigste und höchste Gebotsmenge pro Gebot, wobei die höchste Gebotsmenge 10 Megawatt nicht überschreiten darf,
- 5.
- den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbeihilfen in Anspruch genommen hat,
- 6.
- abweichend von § 7 die Höhe der Sicherheiten und abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen,
- 7.
- abweichend von § 9 einen niedrigeren Höchstwert bei einer gemeinsamen Ausschreibung,
- 8.
- die Erhebung von Gebühren,
- 9.
- abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen,
- 10.
- die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und die Einbeziehung des Stroms im Rahmen der Stromkennzeichnung,
- 11.
- den gegenseitigen Informationsaustausch und die Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetreibern,
- 12.
- die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 26 Absatz 1, die Angaben nach § 21 und die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und geeignete Nachweise verlangen muss,
- 13.
- die Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf Null abgesenkt oder auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird, und
- 14.
- bei gemeinsamen Ausschreibungen die ausschreibende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 15 Absatz 1 Satz 1.
(3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll in den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen, die aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unter Beachtung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regeln.
(5) Die Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine werden jeweils nach Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung von der Bundesnetzagentur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 43 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GEEV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2017)
... Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 43 abgeschlossen hat, 8. „regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber" ...
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... nach § 40 oder die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 , soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen. (3) Die ...
§ 7 GEEV Sicherheiten
... nach § 40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein anderer Wert festgelegt worden ist. (3) Bieter müssen bei der Leistung der ...
§ 9 GEEV Höchstwert (vom 01.01.2017)
... 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden." 16. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ... Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das Wort ... 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7 und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlage" durch ...
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