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Änderung § 33 GEEV vom 01.01.2017
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§ 33 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 33 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Ausgleichsmechanismus | |
(Text alte Fassung) 1 Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den Verordnungen zum Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 2 Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung. | (Text neue Fassung) 1 Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 2 Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. |
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