Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 GEEV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 24 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der GEEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 'Ausschreibungsvolumen' die Summe der installierten Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach § 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

(Text neue Fassung)

1. 'Ausschreibungsvolumen' die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach § 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

2. 'bezuschlagtes Gebot' ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. 'Freiflächenanlage' jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, das nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist; mehrere Module gelten abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Verordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,



3. 'Solaranlage' jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie; mehrere Module gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,

4. 'Gebotsmenge' die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,

5. 'Gebotstermin' der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,

6. 'Gebotswert' der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,

7. 'Kooperationsstaat' ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 43 abgeschlossen hat,

vorherige Änderung

8. 'regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber' der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 5 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt.



8. 'regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber' der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt.