Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 GEEV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 24 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der GEEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 6 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen


(1) 1 Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. 2 Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Gebote dürfen nur für Freiflächenanlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.

(3) 1 Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. 2 In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 festgelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner oder größer als 100 Kilowatt und die höchste Gebotsmenge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.

(3) 1 Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. 2 In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 festgelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner oder größer als 750 Kilowatt und die höchste Gebotsmenge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.

(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Erklärung nach Absatz 6 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden kann.

(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a) der Unternehmenssitz,

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und

c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,

2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

3. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

4. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,

vorherige Änderung

5. den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten und

6. die Art der Nutzung der Fläche, auf der die geplante Freiflächenanlage errichtet werden soll, und bei geplanten Freiflächenanlagen im Bundesgebiet den Stand der Bauleitplanung der Fläche zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebots.

(6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Erklärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Freiflächenanlage benannten Fläche ist oder ihm die Errichtung der Freiflächenanlage vom Eigentümer der Fläche gestattet wurde.

(7) 1 Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. 2 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang bei der ausschreibenden Stelle. 3 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rücknahmeerklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. 4 Bieter sind an ihre Gebote, die fristgerecht abgegeben und nicht bis zum Gebotstermin zurückgenommen worden sind, bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin folgenden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nichterteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur oder der ausländischen Stelle mitgeteilt worden ist.



5. den Standort der geplanten Solaranlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten oder der postalischen Adresse,

6. bei Solaranlagen,

a)
die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

b) die
im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen die Anlage geplant ist.

(6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Erklärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Solaranlage benannten Fläche ist oder ihm die Errichtung der Solaranlage vom Eigentümer der Fläche gestattet wurde.

(7) 1 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(8)
Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(9) 1 Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2 In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3 Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.