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Änderung § 40 GEEV vom 01.01.2017

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§ 40 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 40 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Festlegungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:

1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

2. zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,

3. zur Höhe der Sicherheit nach § 7, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,

4. abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,

5. zum Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert ist,

6. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der ausschreibenden Stelle des Kooperationsstaates oder der ausschreibenden Stelle übermittelt werden müssen, und zu Angaben, die zusätzlich während der Betriebsphase übermittelt werden müssen,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. zur Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird,



7. zur Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird,

8. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 verlangen muss,

vorherige Änderung

9. zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Freiflächenanlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,



9. zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Solaranlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,

10. zur Höhe der Pönalen nach § 34 Absatz 1, wobei die Höhe der Pönale 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf, und

11. zu den Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 42 Absatz 4.