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Änderung § 46 GEEV vom 01.01.2017

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§ 46 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 46 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtsschutz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Gerichtliche Rechtsbehelfe im Zuschlags- oder Zahlungsberechtigungsverfahren sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung zu verpflichten. 2 Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Rechtsbehelfsführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3 Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach dieser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4 Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2 Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3 Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4 Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) 1 Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2 Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber nach § 26 Absatz 2 sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates befinden.