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Änderung § 25 GEEV vom 01.01.2017
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§ 25 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 25 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Text alte Fassung) § 25 Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister | (Text neue Fassung)§ 25 Registrierung der Solaranlagen im Anlagenregister |
1 Die ausschreibende Stelle muss die Freiflächenanlagen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nicht registriert worden sind. 2 Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3 Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt. | 1 Die ausschreibende Stelle muss die Solaranlagen und die Erweiterungen von Solaranlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Solaranlagen noch nicht registriert worden sind. 2 Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Solaranlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3 Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt. |
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