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Änderung § 27 GEEV vom 01.01.2017
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§ 27 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 27 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Höhe der Marktprämie | |
(Text alte Fassung) (1) Die Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet sich für Freiflächenanlagen im Bundesgebiet und für Freiflächenanlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§ 28 und 29. (2) 1 Für Freiflächenanlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung Anwendung findet. 2 Die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt. | (Text neue Fassung) (1) Die Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet sich für Solaranlagen im Bundesgebiet und für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§ 28 und 29. (2) 1 Für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung Anwendung findet. 2 Die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt. |
(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann für die Berechnung der Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren festgelegt werden. |
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