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Änderung § 37 GEEV vom 01.01.2017

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§ 37 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 37 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Veröffentlichungen


Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 16 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:

1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert des Gebots, der einen Zuschlag erhalten hat,

(Text alte Fassung)

2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Freiflächenanlagen in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,

3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Freiflächenanlagen und

(Text neue Fassung)

2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Solaranlagen in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,

3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Solaranlagen und

4. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.