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Änderung § 41 GEEV vom 01.01.2017
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§ 41 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 41 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Geöffnete ausländische Ausschreibungen | |
(Text alte Fassung) 1 Für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2 Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen. | (Text neue Fassung) 1 Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. 2 Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen. |
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