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Änderung § 16 GEEV vom 01.01.2017

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§ 16 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 16 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts


(1) Die ausschreibende Stelle muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben.

(2) 1 Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird bewirkt, indem die folgenden Angaben auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht werden:

1. der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,

2. die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit

(Text alte Fassung)

a) dem jeweils in ihrem Gebot angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage,

(Text neue Fassung)

a) dem jeweils in ihrem Gebot angegebenen Standort der geplanten Solaranlage,

b) der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 4, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

3. der Zuschlagswert nach § 14,

4. bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist, und

5. der Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der ausschreibenden Stelle von den Bietern eingesehen werden können.

2 Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.

(3) 1 Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. 2 Dafür übermittelt sie die Angaben nach Absatz 2 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.