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Änderung § 17 GEEV vom 01.01.2017
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§ 17 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 17 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen | |
(Text alte Fassung) 1 Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2 Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage einschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Freiflächenanlage bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2 Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Solaranlage einschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Solaranlage bleibt unberührt. |
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