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Änderung § 29 GEEV vom 01.01.2017
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§ 29 GEEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 29 GEEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflächenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Solaranlage ändert sich, wenn für die Solaranlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist. |
(2) 1 Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. 2 Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln: | |
1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Freiflächenanlage, | 1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Solaranlage, |
2. das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und 3. das Datum der Ausstellung der Zahlungsberechtigung. 3 Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen. |
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