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Änderung § 29 GEEV vom 01.01.2017

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§ 29 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 29 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflächenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Solaranlage ändert sich, wenn für die Solaranlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. 2 Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:

vorherige Änderung

1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Freiflächenanlage,



1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Solaranlage,

2. das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und

3. das Datum der Ausstellung der Zahlungsberechtigung.

3 Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.