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Änderung § 31 GEEV vom 01.01.2017

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§ 31 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 31 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2 Insbesondere sollen die Zahlungsberechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2 Insbesondere sollen die Zahlungsberechtigungen für eine Solaranlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Solaranlage durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. 2 Die Zahlungsberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn

vorherige Änderung

1. aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder

2. die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.



1. aus der Solaranlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder

2. die Solaranlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.