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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Teil 4 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 4 Pönalen
§ 34 Pönalen
§ 34 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Bieter müssen eine Pönale für bezuschlagte Gebote leisten, wenn mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind. 2Die Pönale ist zu leisten
- 1.
- an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind,
- 2.
- an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.
(2) 1Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. 2Die nach Satz 1 berechnete Höhe der Pönale verringert sich auf die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. 3Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ihre Zahlungsberechtigung zurückgeben, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1.
(3) 1Die Forderung muss im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. 2Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 20 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.
(4) Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; dies ist auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 7 anzuwenden.
§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. 2Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
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