Tools:
Update via:
Zitierungen von § 40 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... und 13. einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit sie die ...
§ 7 GEEV Sicherheiten
... mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein anderer Wert ...
§ 9 GEEV Höchstwert (vom 01.01.2017)
... der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach ...
§ 22 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9 eine entsprechende Festlegung getroffen hat. --- *) Anm. d. Red.: ...
§ 30 GEEV Prüfung des Zahlungsanspruchs (vom 01.01.2017)
... geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. Der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... die Wörter „der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt. 14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des ... § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7 und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 43 Absatz 2 Nummer 13 und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12114/v199773.htm