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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (GEEVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen auf Grund
- -
- des § 88 Absatz 2, 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) die Bundesregierung sowie
- -
- des § 87 Absatz 1 und 2 und § 93 Nummer 1, 2, 6, 8 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien
Artikel 1 ändert mWv. 15. Juli 2016 GEEV
Artikel 2 Änderung der Anlagenregisterverordnung
§ 11 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie" die Wörter „, deren Standort sich im Bundesgebiet befindet," eingefügt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „aller" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt.
Artikel 3 Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Der Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
- „4.
- nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
- 5.
- nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder
- 6.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist."
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausstellung von Förderberechtigungen" die Wörter „oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen" eingefügt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „14 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2016.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
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