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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 DarlehensV § 1, § 4, § 6, § 8, § 12, § 13, § 14, § 15
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3.
- c)
- In Absatz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet." - 4.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Zahlungsrückstand(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:- 1.
- Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
- 2.
- 2 Euro Mahnkosten.
(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist." - 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,". - bbb)
- In dem Satzteil nach der Aufzählung werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 6.
- In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2" ersetzt.
- 7.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht." - 8.
- § 15 wird aufgehoben.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Johanna Wanka
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12122/index.htm