Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)

V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715 (Nr. 35); Geltung ab 01.08.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 DarlehensV § 1, § 4, § 6, § 8, § 12, § 13, § 14, § 15

Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3.

c)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz" ersetzt.

2.
§ 4 wird aufgehoben.

3.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet."

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Zahlungsrückstand

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1.
Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

2.
2 Euro Mahnkosten.

(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„ 1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,".

bbb)
In dem Satzteil nach der Aufzählung werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

6.
In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2" ersetzt.

7.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht."

8.
§ 15 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka



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