Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (3. StRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
| |

Artikel 2 Änderung der Zinsinformationsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 ZIV § 17

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

„§ 17 Anwendungsbestimmungen".

2.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Anwendungsbestimmungen

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.

(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.

(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten."



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 3. StRVÄndV *)
... 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: --- *) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im ...
Artikel 11 3. StRVÄndV Inkrafttreten (vom 16.05.2018)
... vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, ...