Artikel 7 - Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (3. StRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 7 Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 StIdV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7

Die Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der Abgabenordnung gespeichert sind."

5.
§ 7 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 7 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 3. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nr. 2 des ...


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