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Artikel 9 - Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (3. StRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 9 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 StBVV § 1, § 3, § 4, § 21, § 24, § 33, Anlage 4

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Auslagen".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht."

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann."

4.
§ 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Gegenstandsberechnung" durch das Wort „Gegenstandswertberechnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 12 wird das Wort „Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.

cc)
In Nummer 26 werden die Wörter „für die Erstellung" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Erbschaftsteuergesetzes" durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) angefügten Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.

bb)
Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) angefügten Nummern 11 und 12 werden die Nummern 13 und 14.

6.
In § 33 Absatz 7 werden die Wörter „das Führen" durch die Wörter „dem Führen" ersetzt.

7.
Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche) wird wie folgt gefasst:

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)

Betriebsfläche bis ... Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40311
45333
50354
55374
60394
65412
70428
75444
80459
85473
90485
95496
100506
110531
120555
130579
140602
150625
160647
170668
180689
190709
200729
210748
220767
230785
240802
250819
260836
270852
280866
290881
300895
320924
340953
360982
3801.009
4001.036
4201.063
4401.089
4601.114
4801.138
5001.162
5201.187
5401.210
5601.232
5801.254
6001.276
6201.297
6401.317
6601.337
6801.356
7001.374
7501.416
8001.454
8501.486
9001.513
9501.535
1.000 1.552
2.000je ha 1,42 mehr
3.000je ha 1,29 mehr
4.000je ha 1,16 mehr
5.000je ha 1,03 mehr
6.000 je ha 0,90 mehr
7.000 je ha 0,78 mehr
8.000 je ha 0,64 mehr
9.000 je ha 0,51 mehr
10.000 je ha 0,38 mehr
11.000 je ha 0,25 mehr
12.000 je ha 0,13 mehr
ab 12.000 je ha 0,13 mehr".




 

Zitierungen von Artikel 9 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 3. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 7 4. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 Satz ...