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Artikel 10 - Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (3. StRVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Geltung ab 23.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 10 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt.
- 2.
- Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:- 1.
- bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14.400 Euro,
- 2.
- bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24.000 Euro,
- 3.
- bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36.000 Euro und
- 4.
- bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48.000 Euro.
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Zitierungen von Artikel 10 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 3. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. StRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2975
Artikel 1 AltvPIBVÄndV
... vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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