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Änderung § 45 InvStG vom 21.12.2022
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§ 45 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 45 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen | |
(1) 1 Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländische Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach § 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. 2 Dies gilt nicht, wenn 1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist, 2. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist und 3. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuergesetzes erfüllt. (2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfreistellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. 2 Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar. |
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