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§ 12 - Bundesversicherungsamtsgesetz (BVAG)

G. v. 09.05.1956 BGBl. I S. 415; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 18 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-8 Organisationsrecht
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§ 12



Die nach diesem Gesetz dem Bundesamt für Soziale Sicherung zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt über. Der Zeitpunkt des Übergangs ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.





 

Frühere Fassungen von § 12 BVAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.